Briefkopf

Anwendung der Verordnung über Heizkostenabrechnung

Sehr geehrte Damen und Herren,
gem. §§ 4 ff der HeizkV waren Sie verpflichtet, die Heizungsanlagen und die Warmwasserversorgungsanlagen für die Wohnungen unseres Hauses mit Geräten zur Verbrauchserfassung auszustatten um im darauffolgenden Abrechnungszeitraum die Heiz- und WW-Kosten auf der Grundlage der Verbrauchserfassung zu verteilen.

Wir fordern Sie hiermit auf, Ihrer Rechtspflicht bis spätestens zum xx.xx.200x entsprechend nachzukommen und behalten uns Leistungsklage vor dem zuständigen Amtsgericht vor. Gleichzeitig behalten wir uns vor, die zuständige Stelle um Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen einer vorliegenden Ordnungswidrigkeit zu ersuchen. Wir behalten uns ebenso vor, unsere Rechte aus § 12 HeizkV wahrzunehmen, soweit Sie für den Abrechnungszeitraum weiterhin nach Wohnfläche abrechnen.

Ihre Darstellung, Sie werden die erforderliche Ausstattung vorerst nicht vornehmen einschl. ihrer dazu gegebenen Begründung mit Verweis auf § 11 Abs. 1 Ziff. 1a), die Kosten dafür wären vorliegend unverhältnismäßig hoch, weisen wir als unbegründet bzw. nicht nachvollziehbar zurück. Vorsorglich bitten wir Sie, uns mitzuteilen, welche baulichen Maßnahmen Ihrer Auffassung nach erforderlich wären, wie hoch die Kosten dafür jeweils sind und woraus Sie die Unverhältnismäßigkeit der Höhe ableiten.

Wir gehen mithin davon aus, daß gem. HeizkV lediglich Heizkostenverteiler an die Heizkörper der Wohnungen anzubringen sind und ein WW-Zähler je Wohnung in die WW-Leitung zu montieren ist. Ggf wäre die Ausstattung mit Thermostatventilen sinnvoll, obschon von der HeizKV nicht gefordert. Ihre mehrfach geäußerte Behauptung, Sie müßten gleichzeitig die gesamte Heiz- und Steuerungsanlage verändern, ist zumindest durch die HeizKV nicht gedeckt. Ihre Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften - ggf. HeizungsanlagenV etc. - berechtigen Sie u.E. nicht, diese Kosten zu denen der Ausstattung gem. HeizkV hinzuzuzählen, um aus den Gesamtkosten die Unverhältnismäßigkeit abzuleiten (vgl. auch Kinne, Heizung und Heizkostenabrechnung, Grundeigentum-Verlag Berlin 1992, Rnd-Nr 198 ff). Wir bitten insgesamt höflichst um Ihren Standpunkt binnen Frist von vier Wochen.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift aller Mieter

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